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Satzung des Ensemble Stante Pede e.V.



§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Ensemble Stante Pede e.V.
  2. Er hat den Sitz in Friedrichsdorf (Ts.)
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Homburg v.d.H. eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein „Stante Pede“, Ensemble für historischen Tanz, widmet sich der Pflege, Erhaltung und Vermittlung historischen Kulturguts durch das Erforschen, Rekonstruieren und Einstudieren von historischen Gesellschaftstänzen des späten Mittelalters, der Renaissance und des Barock vornehmlich aus Deutschland, Frankreich, England, Italien und Spanien. Dazu werden authentische Quellen (Fachliteratur, d. i. historische Tanzbücher und –manuskripte) ausgewertet und zu Choreographien zusammengestellt.
Teil der Vermittlungsarbeit des Vereins ist dabei auch die Anfertigung zeitgemäßer Kostüme, die dann bei öffentlichen Auftritten ein adäquates Bild der Zeit bieten, sowie die Vermittlung von Hintergrundinformationen an die Zuschauer zu den einzelnen Tänzen und Tanzweisen der betreffenden Zeiten.
Des weiteren können diese Tänze auch im freien Training oder auf Veranstaltungen von Interessierten unter Anleitung der Vereinsmitglieder ausprobiert werden.
Der gemeinsame Besuch von Tanzveranstaltungen anderer Gruppen und das Ausrichten eigener Bälle und Veranstaltungen dient sowohl der Erweiterung des Repertoires als auch der Kontaktpflege zu anderen Vereinen und zur Öffentlichkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 9 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung- dem stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich/ elektronisch beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
    Heimatmuseum Friedrichsdorf
    Alt Seulberg 44
    61381 Friedrichsdorf
    Steuernr.003 250 93004-K8, Finanzamt Bad Homburg,
    das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Friedrichsdorf, den 08.02.2009

Gründungsmitglieder

Almut Friederich
Jörg-Peter Friederich
Karl Matthias Groß
Mariann Kocher-Groß
Elke Hofmann
Sandra Itschner
Barbara Millner
Thomas Patzak
Annette Rudnick